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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Therapeut und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne eines § 630a und ergänzend §§611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Therapeuten, die Therapie an jedermann durchzuführen, annimmt und sich an den Therapeuten zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Der Therapeut ist dennoch zur Ablehnung eines Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen berechtigt; insbesondere wenn ein notwendiges Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Therapeut auf Grund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder durch die er in Gewissenskonflikte geraten würde. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Therapeuten für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Zweck und Inhalt des Behandlungsvertrages

a) Der Therapeut erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Osteopathie und Massage zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet. Das Konzept besteht in einer ganzheitlichen Behandlung, die der Einheit von Körper, Geist und Seele dient.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von dem Therapeuten über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Therapeut befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
c) Dabei werden regelmäßig Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Therapeuten schriftlich zu erklären.
d) Der Therapeut darf keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Therapeut ist dessen ungeachtet berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte ablehnt, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Vergütung des Therapeuten

a) Der Therapeut hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung. Soweit die Vergütung nicht individuell zwischen Therapeut und Patient vereinbart ist, gelten die Sätze, die in den Geschäftsräumen ausliegen und jeder Zeit zur Einsicht bereitstehen.
b) Die Vergütung ist für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Therapeuten gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine. Auf Wunsch des Patienten ist eine Begleichung der Vergütungen per Überweisung oder Lastschrift möglich, diese Änderung der Zahlweise bedarf schriftlicher Zustimmung/Bestätigung des Therapeuten.
c) Vermittelt der Therapeut Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Kosmetikbehandlungen, Fußreflexzonenmassage) ist der Therapeut berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen.
d) In den Fällen des Absatzes c) ist der Therapeut von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. der Masseurin) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Therapeuten und Dritten (z.B. bei Praxisgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c) bleibt hiervon unberührt.
e) Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für empfohlene Arzneimittel stellt ein von dieser AGB nicht erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Vergütungs- und Rechnungsgestaltung des Therapeuten keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Therapeuten empfohlen und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Therapeut darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

§ 5 Vergütungserstattung durch Dritte

a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung der Vergütung durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Therapeut führt keine Direktabrechnung durch und kann auch die Vergütung oder Vergütungsteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Therapeut im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz b dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbarte Vergütung im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der therapeutischen Leistung nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Therapeut erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Nachweise erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind vergütungspflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Therapeut behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren begleitenden Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist ausgeschlossen, wenn der Therapeut auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bestimmter Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner ausgeschlossen, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe
gegen ihn oder seine Berufsausübung ereignen und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Therapeut führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Therapeut kosten- und vergütungspflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Therapeuten 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 7 Rechnungsstellung

a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Therapeuten, den Namen und die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Vergütungen, Dritt- und Nebenleistungen.
b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten.

§ 8 Schlussbestimmungen – Meinungsverschiedenheiten und salvatorische Klausel

a) Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich miteinander geklärt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragpartei vorzulegen und zu erklären.
b) Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder zukünftig werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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